Zur Zulässigkeit der Übertragung der ärztlichen Aufklärung auf einen Medizinstudenten im praktischen Jahr

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014 – 7 U 163/12

Die ärztliche Aufgabe der Eingriffs- und Risikoaufklärung kann einem Medizinstudenten im praktischen Jahr übertragen werden, wenn sie seinem Ausbildungsstand entspricht und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet. Dies setzt nicht unbedingt voraus, dass der Arzt bei jedem Aufklärungsgespräch anwesend ist.(Rn.11)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Oktober 2012 – 3 O 314/11 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin erlitt bei einer Herzkatheteruntersuchung, die der Beklagte Ziff. 3 am 30. September 2008 im Klinikum der Beklagten Ziff. 1 durchführte, eine Dissektion der Arteria femoralis. Am 2. Oktober 2008 begab sie sich in die Behandlung des Beklagten Ziff. 2, eines niedergelassenen Internisten, der die Gefäßverletzung nicht feststellte. Eine Woche später wurde eine Stenose der Arteria femoralis diagnostiziert, die operativ behandelt werden musste. Die weiteren Folgen der Gefäßverletzung und der Revisionsoperation sind streitig. Mit der auf angebliche Aufklärungs- und Behandlungsfehler gestützten Klage hat die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 10.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden verlangt. Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Klägerin hinreichend über das Risiko von Gefäßverletzungen aufgeklärt worden. Dass das Aufklärungsgespräch von einer Medizinstudentin im Praktischen Jahr geführt wurde, sei unschädlich. Ein Behandlungsfehler bei der Herzkatheteruntersuchung sei nicht erwiesen. Das zum Verschluss der Punktionsstelle verwendete Angio-Seal-System habe zwar nicht ordnungsgemäß gelegen. Da der Beklagte Ziff. 2 einen Druckverband angelegt habe, stelle dies aber keinen Fehler dar. Eine fehlerhafte Nachbehandlung durch den Beklagten Ziff. 2 sei ebenfalls nicht bewiesen. Denn es stehe nicht fest, dass die Klägerin schon am 2. Oktober 2008 von Schmerzen berichtet habe, die eine Untersuchung oder eine Überweisung zum Angiologen erfordert hätten.

2

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Sie macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einer hinreichenden Risikoaufklärung ausgegangen. Die Zeugin W. habe sich nicht mehr an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnert. Der dokumentierte Hinweis auf das Risiko einer “Gefäßverletzung mit Not-OP in KA” umfasse weder die eingetretene Dissektion der Arteria femoralis noch lasse er die Folgen einer solchen Verletzung erkennen. Außerdem sei die Aufklärung des Patienten eine ärztliche Aufgabe, die nicht auf eine Studentin im Praktischen Jahr delegiert werden könne. Eine stichprobenweise kontrollierte Organisationsanweisung ändere daran nichts und sei im Übrigen auch nicht festgestellt. Behandlungsfehler habe das Landgericht ebenfalls zu Unrecht verneint. Denn es habe die Ausführungen des Sachverständigen nicht kritisch hinterfragt und ihren Vortrag zum Fehlen eines Druckverbands und zu den am 2. Oktober 2008 beschriebenen Schmerzen nicht hinreichend gewürdigt.

3

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 18. Dezember 2013 Bezug genommen. Auf letztere wird auch wegen der Antragstellung verwiesen. Der Senat hat die Zeugin W. ergänzend vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Dezember 2013 Bezug genommen.

II.

4

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Beklagten haften weder wegen der Verletzung vertraglicher Behandlungspflichten (§§ 280, 278 BGB) noch aus Delikt (§§ 823, 831 BGB).

5

1. Die Klägerin hat wirksam in die Herzkatheteruntersuchung eingewilligt. Die der Einwilligung vorausgegangene Eingriffs- und Risikoaufklärung ist weder inhaltlich unzureichend noch deshalb unbeachtlich, weil sie von einer Medizinstudentin im Praktischen Jahr durchgeführt wurde.

6

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. – zur Angiographie – etwa NJW 2009, 1209, 1210 m.w.N.; ebenso Senat, Urt. v. 12. Dezember 2012, 7 U 176/11, BeckRS 2013, 02329) muss der Patient „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er einwilligt. Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dies bedeutet nicht, dass die Risiken in allen erdenkbaren Erscheinungsformen aufgezählt werden müssen. Es muss aber eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern. Bei diagnostischen Eingriffen – wie der hier zu beurteilenden Herzkatheteruntersuchung – sind dabei grundsätzlich strengere Anforderungen an die Aufklärung des Patienten über damit verbundene Risiken zu stellen. Denn bei ihnen bedarf es einer besonders sorgfältigen Abwägung zwischen der diagnostischen Aussagekraft, den Klärungsbedürfnissen und den besonderen Risiken für den Patienten.

7

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die von der Zeugin W. durchgeführte Risikoaufklärung diesen Anforderungen gerecht wird. Die dem zugrunde liegenden Feststellungen beruhen auf einer auch den Senat überzeugenden Beweiswürdigung und sind deshalb gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Dass sich die Zeugin nicht an das konkrete Gespräch mit der Klägerin erinnern, sondern nur ihre übliche Aufklärungspraxis schildern konnte, steht dem nicht entgegen, zumal ihre Angaben mit der Dokumentation des Aufklärungsgesprächs auf der von der Klägerin unterschriebenen Einwilligungserklärung (Anlage K 2) übereinstimmen. Danach wurde die Klägerin insbesondere darauf hingewiesen, dass es dort, wo der Katheter langgeschoben wird, zu einer Gefäßverletzung kommen und deshalb ggf. eine Notoperation in Karlsruhe erforderlich werden kann. Dieser Hinweis umfasst auch die tatsächlich eingetretene Dissektion der Arteria femoralis. Entgegen der Auffassung der Berufung ist er auch weder zu unspezifisch noch beschönigend. Denn auch bei einer rein diagnostischen Herzkatheteruntersuchung muss nicht jedes Risiko in allen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt, sondern nur eine allgemeine Vorstellung von dessen Art und Schwere vermittelt werden. Danach mussten weder die gefährdeten Blutgefäße und die in Betracht kommenden Verletzungsarten medizinisch exakt bezeichnet noch alle denkbaren Folgen im Detail geschildert werden. Dass diese Folgen bei einer Gefäßverletzung gravierend und möglicherweise sogar lebensbedrohlich sein können, ergibt sich aus dem Hinweis auf eine ggf. erforderliche Notoperation, die nicht im Klinikum der Beklagten, sondern nur in Karlsruhe durchgeführt werden kann. Das genügt.

8

b) Dass die – inhaltlich korrekte – Risikoaufklärung von einer Studentin im praktischen Jahr durchgeführt wurde, hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausreichen lassen. Es hat auch zutreffend erkannt, dass es im konkreten Fall nicht auf die Anwesenheit eines Arztes ankommt.

9

Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die Aufklärung des Patienten eine ärztliche Aufgabe ist, die zwar grundsätzlich auf einen anderen Arzt (BGH, NJW-RR 2007, 310 f.), aber nicht auf andere Hilfspersonen übertragen werden kann (vgl. nur BGH, NJW 1974, 604, 605; OLG Karlsruhe [13. Zivilsenat], NJW-RR 1998, 459, 461). Das beruht auf dem Gedanken, dass der behandelnde Arzt als solcher für eine wirksame Einwilligung des Patienten zu sorgen hat und die dafür erforderliche Aufklärung des Patienten medizinische Kenntnisse voraussetzt, die bei nichtärztlichem Personal grundsätzlich nicht erwartet werden können (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., aber auch Senat, VersR 1997, 241). Dementsprechend kann sich der behandelnde Arzt bei einer fehlerhaften Aufklärung durch einen nachgeordneten Kollegen auch nur dann entlasten, wenn kein Anlass zu Zweifeln an der Qualifikation des beauftragten Arztes besteht und die ordnungsgemäße Durchführung der Aufklärung durch klare, stichprobenweise kontrollierte Organisationsanweisungen sichergestellt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 310, 311 und Senat, OLGR 2006, 617, 619).

10

Entgegen der Auffassung der Berufung ist es danach nicht von vornherein unzulässig, die Aufklärung des Patienten auf einen Medizinstudenten im Praktischen Jahr zu delegieren. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend erkannt, dass die Aufklärung durch einen solchen Studenten der ärztlichen Aufklärung gleichstehen kann. Denn nach § 3 Abs. 4 Satz 2 ApprOÄ können und sollen Medizinstudenten im Praktischen Jahr entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Das entspricht auch dem Zweck des Praktischen Jahres, die Anwendung der während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse zu lernen (§ 3 Abs. 4 Satz ApprOÄ) und damit die praktischen Fähigkeiten und die klinische Erfahrung zu erwerben, die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BÄO und Art. 24 Abs. 3 lit. d) der Richtlinie 2005/36/EG in der medizinischen Ausbildung vermittelt werden müssen.

11

Danach kann die Aufklärung einem Studenten im Praktischen Jahr übertragen werden, wenn sie seinem Ausbildungsstand entspricht und unter der Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet (vgl. Senat, Urt. v. 16. Februar 2000, 7 U 231/96, juris Tz. 94). Das war hier der Fall.

12

Der Senat ist aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin W. davon überzeugt, dass die Zeugin sowohl während ihres Studiums, dessen theoretischen Teil sie als Studentin im Praktischen Jahr bereits absolviert hatte, als auch während der Famulatur mit Herzkatheteruntersuchungen befasst war und diese auch schon in Patientengesprächen erläutert hatte. Sie war daher nach ihrem Ausbildungsstand in der Lage, Patienten über diesen Eingriff und dessen Risiken aufzuklären. Die Zeugin hat sich auch nicht nur – wie schon vor dem Landgericht angegeben – selbst anhand eines ihr überlassenen Aufklärungsbogens in diese Aufgabe eingearbeitet. Sie hat vielmehr glaubhaft bekundet, dass dieser Bogen mit ihr durchgesprochen und dabei hervorgehoben wurde, worauf besonderes zu achten sei. Zudem hat sie die Aufklärungsgespräche nicht von vornherein selbständig geführt, sondern zunächst an mehreren Gesprächen teilgenommen, die von einem Arzt geführt wurden. Die gebotene Anleitung war damit ebenfalls erfolgt. Da ihre eigenen Aufklärungsgespräche nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin regelmäßig in Anwesenheit eines Arztes stattfanden, war schließlich auch die erforderliche Aufsicht gewährleistet.

13

Die Zeugin konnte sich zwar nicht erinnern, ob bei dem Gespräch mit der Klägerin ein Arzt anwesend war. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn zum einen handelt es sich bei der Herzkatheteruntersuchung nicht um eine seltene Spezialmaterie, sondern um einen standardisierten Eingriff, über den die Zeugin schon mehrfach aufgeklärt hatte, ohne dass es dabei zu Beanstandungen gekommen wäre. Zum anderen kann bei einem Aufklärungsgespräch – anders als beim Eingriff selbst – kein unvorhergesehener Notfall eintreten, der das sofortige Eingreifen eines Arztes erforderlich machen, und bei außergewöhnlichen Fragen des Patienten bestand die Möglichkeit, einen Arzt hinzuziehen oder um Rat zu fragen.

14

Unerheblich ist ferner, ob die Beklagten Ziff. 1 und 3 die ordnungsgemäße Durchführung der Aufklärung durch klare, stichprobenweise kontrollierte Organisationsanweisungen sichergestellt hatten (vgl. dazu etwa BGH, NJW-RR 2007, 310, 311 und Senat, OLGR 2006, 617, 619 f.). Denn auf ein entsprechendes Organisationsverschulden des Klinikträgers oder des operierenden Arztes kommt es nur an, wenn der Patient falsch oder unzureichend aufgeklärt worden ist. Das war hier jedoch gerade nicht der Fall. Es geht vielmehr darum, ob die inhaltlich nicht zu beanstandende Aufklärung der Klägerin deshalb unwirksam ist, weil sie von einer Medizinstudentin im Praktischen Jahr durchgeführt wurde. Das ist schon deshalb zu verneinen, weil sie aus den dargelegten Gründen einer ärztlichen Aufklärung gleichsteht. Unabhängig davon hat die Zeugin Weber der Klägerin alle für eine eigenverantwortliche Entscheidung erforderlichen Kenntnisse vermittelt, so dass eine ärztliche Aufklärung auch aus diesem Grund entbehrlich war (vgl. Senat, Urt. v. 16. Februar 2000, 7 U 231/96, juris Tz. 95). Aus dem gleichen Grund wäre wohl auch von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen. Diesen – naheliegenden (vgl. Frahm, VersR 2009, 1576, 1578) – Einwand haben die Beklagten allerdings nicht erhoben.

15

2. Die von der Klägerin behaupteten Behandlungsfehler der Beklagten Ziff. 2 und 3 hat das Landgericht zu Recht verneint. Die hierzu getroffenen Feststellungen stimmen mit den auch den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. F. überein und sind deshalb gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Auch die Berufung zeigt keine Anhaltspunkte auf, die geeignet wären, Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu begründen. Insbesondere ist das Landgericht allen Fragen und Einwendungen zu dem Gutachten des Sachverständigen F. nachgegangen. Unter dem Gesichtspunkt der Amtsaufklärung bestand auch kein Anlass, die sorgfältig und nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Sachverständigen weiter zu hinterfragen. Schließlich hat das Landgericht ausdrücklich gewürdigt, dass die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung sowohl die Anlegung eines Druckverbands durch den Beklagten Ziff. 3 bestritten als auch behauptet hat, sie habe dem Beklagten Ziff. 2 schon bei der ersten postoperativen Kontrolle am 2. Oktober 2008 über Schmerzen in der Wade berichtet. Dass es beides nicht als erwiesen angesehen hat, ist nicht zu beanstanden, zumal der Sachverständige F. ausgeführt hat, dass sich ohne den – eindeutig dokumentierten – Druckverband ein großes Hämatom oder Aneurysma gebildet hätte und dass es nicht untypisch ist, wenn die – weder im Entlassbericht der Beklagten Ziff. 1 noch in der Patientenkartei des Beklagten Ziff. 2 erwähnten – Schmerzen erst in einem Intervall von Tagen nach der Untersuchung auftreten.

III.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Gründe vorliegt. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat zwar noch nicht entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die ärztliche Aufgabe der Eingriffs- und Risikoaufklärung einem Medizinstudenten im Praktischen Jahr übertragen werden kann. Die Frage bedarf aber keiner höchstrichterlichen Klärung, weil die sich Antwort unmittelbar aus § 3 Abs. 4 Satz 2 ApprOÄ ergibt und – soweit ersichtlich – auch nicht umstritten ist.

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